Steuer-Grundsätze

Besteuerungsgrundsätze nach § 85 AO

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls

(2) Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

Prüfungsgrundsätze nach § 199 AO

(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen.

(2) Der Steuerpflichtige ist während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden.

Vertrauen?

Die Abgabenordnung hat an das Besteuerungsverfahren hehre Ziele gesetzt,
deren Einhaltung sich mit praktischen Erfahrungen nur im Ausnahmefall deckt.

Vor ungerechtfertigten Nachteilen kann Sie nur Ihr persönlicher Steuerberater bewahren.

Nur hierauf sollten Sie vertrauen!

Zu den Steuerberatern
in der Steuerallee hier!

Bundesverfassunggericht

In einem Beschluss vom 14.04.1959, BStBl. I, Seite 204 stellte das Bundesverfassungsgericht richtungsweisend klar (Auszug):

„.. Es steht grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen frei, seine Angelegenheiten so einzurichten, dass er möglichst wenig Steuern zu zahlen braucht. ..“

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof urteilte am 30.11.1967, V 131/64, BStBl. 1968 II, Seite 330 (Auszug):

„.. Dem Stpfl. steht es nach ständiger Rechtsprechung des BFH frei, unter mehreren rechtsgeschäftlichen Wegen, die zu dem erstrebten geschäftlichen Erfolg führen, denjenigen auszuwählen, der ihm nach steuerlichen oder sonstigen Interessen am meisten entspricht. ..“

Gestaltungsspielraum

Um diesen Gestaltungsspielraum zur Lösung Ihres konkreten Einzelfalles nutzen zu können, ziehen Sie bitte dringend Ihren persönlichen steuerlichen Vertreter heran. Die leichtfertige Anwendung steuerlichen Halbwissens durch Laien kann schmerzliche, aber eigentlich vermeidbare Erfahrungen nach sich ziehen.

Die Anforderungen an den Berufsstand der Steuerberater sind vom Gesetzgeber bewusst sehr hoch gehalten:

Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind, und zwar völlig unabhängig davon, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich oder nur gelegentlich bzw. entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird. Anderen Personen ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich verboten, § 5 StBerG.

Mit den Regelungen über die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 2 bis 5 StBerG) soll im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutze gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger, die durch Falschberatung unfähiger oder ungeeigneter Berater schwere Nachteile erleiden können, sichergestellt werden, dass nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die die dazu erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (BVerfG, Urteil vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77, BVerfGE 54, S. 301, 315).

Nur hierauf sollten Sie vertrauen!

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